Beschlossen auf der Mitgliederhauptversammlung am 4. November 2019

§ 1 Beitragsmaßstab

  1. Beitragsmaßstab ist die Anzahl der Beschäftigten. Dies sind alle Personen, die im Betrieb tätig sind. Dazu zählen auch der/die Betriebsinhaber/in und Familienangehörige. Beschäftigte mit einer wöchentlichen Arbeitszeit
    - von mehr als 30 Stunden werden als Vollzeitbeschäftigte/r,
    - von 20 bis 30 Stunden als ½ Beschäftigte/r und
    - mit weniger als 20 Stunden und Auszubildende als ¼ Beschäftigte/r gezählt.
  2. Betreiben Mitglieder mehrere Betriebsstätten, werden die Beiträge für jede Betriebsstätte gesondert erhoben. Der Betrieb mit den meisten Beschäftigten gilt als Hauptbetrieb, alle weiteren als Zweitbetriebe. Zweitbetriebe erhalten einen Nachlass von 50 % auf den jeweiligen Beitrag.
  3. Der Große Vorstand ist ermächtigt, in besonderen Fällen auf Antrag Sonderbeiträge festzusetzen.
  4. Der Geschäftsführende Vorstand ist ermächtigt, für fördernde Mitglieder die Höhe des Beitrages festzusetzen.

§ 2 Beitragshöhe

  1. Es gelten ab 1. Januar 2024 folgende monatliche Beitragsstufen:

    BeitragsstufeBeschäftigteBeitrag
    0ohne Betrieb12,60 €
    I0 - 325,00 €
    II4 - 1035,60 €
    III11 - 2059,70 €
    IV21 - 3596,10 €
    V36 - 50133,60 €
    VI51 - 100151,60 €
    VII101 - 150254,50 €
    VIII151 - 200285,80 €
    IXab 201303,50 €
  2. Die Aufnahmegebühr beträgt einmalig 38 €. Sie entfällt bei der Mitgliedschaft von Zweitbetrieben.

§ 3 Beitragsanpassung

Unbeschadet einer Beitragsänderung nach § 6 der Satzung erhöhen sich die Mitgliedsbeiträge jährlich entsprechend der Veränderung des Deutschen Verbraucherpreisindex für alle privaten Haushalte, Basisjahr 2020, kaufmännisch gerundet auf 0,10 Euro. Die Erhöhung des Beitrages erfolgt prozentual entsprechend derjenigen Veränderung, die der Index zwischen dem 1.1. und dem 31.12. nach den Feststellungen des Statistischen Bundesamtes genommen hat. Die entsprechende Beitragsanpassung erfolgt automatisch und ohne dass es einer besonderen Erklärung des Verbandes bedarf jeweils zum 1. Januar des Jahres.

§ 4 Auskunftspflicht

Mitglieder sind verpflichtet, dem Verband wahrheitsgemäß Auskunft zu erteilen zu allen Tatbeständen, die für die Berechnung des Beitrages von Bedeutung sind.

§ 5 Fälligkeit, Zahlung

  1. Der Mitgliedsbeitrag ist im Voraus fällig.
  2. Er ist jährlich, halbjährlich oder vierteljährlich zu entrichten. Bei jährlicher Zahlungsweise reduziert sich der Beitrag um 1,5 %, bei halbjährlicher Zahlungsweise um 1 %.
  3. Die Zahlung erfolgt nach Wahl des Mitgliedes auf Rechnung oder durch Erteilung einer Einzugsermächtigung. Mit Teilnahme am Einzugsverfahren reduziert sich der Beitrag jährlich um 5 €, wenn der Einzug auf erste Anforderung erfolgt.

§ 6 Rückerstattung

Eine Rückerstattung von Mitgliedsbeiträgen findet im Falle der Beendigung einer Mitgliedschaft nicht statt.

§ 7 Gerichtsstand

Gerichtsstand und Erfüllungsort für die Beitragsverpflichtungen der Mitglieder ist Hamburg.

Beitragsordnung 2024