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Häufig gestellte Fragen zum Hamburgischen Passivrauchergesetz
1. Ab wann gilt das Rauchverbot
Das Rauchverbot gilt ab dem 1.1.2008 in Hamburg.
2. Wo gilt das Rauchgebot?
Das Rauchverbot gilt in allen Betrieben, in denen Getränke und/oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle angeboten werden, unabhängig davon, ob der Betrieb eine Konzession benötigt oder nicht. Betroffen sind damit alle gastronomischen Betriebe, u. a. Restaurants, Kneipen, Discotheken, Eisdielen, Imbisse, Schnellrestaurants, Kantinen usw.
Das Rauchverbot gilt auch in Hotelrestaurants und Hotelbars.
3. Gibt es Ausnahmen?
Ja, es gibt ausdrücklich genannte Ausnahmen und zwar folgende:
a) Zusätzlicher Gastraum: Verfügt ein gastronomischer Betrieb über einen zusätzlichen Raum (neben dem Hauptgastraum), so kann dieser unter bestimmten Bedingungen als Raucherraum eingerichtet werden. Achtung: Betriebe, die nur einen Raum haben, sind zwangsweise ein Nichtraucherlokal. Folgende Anforderungen werden an den Raucherraum gestellt:
- er muss baulich so abgetrennt sein, dass eine Gefährdung von Passivrauchen ausgeschlossen wird. Vorhänge und spanische Wände reichen nicht aus.
- der Raum muss ausreichend belüftet werden. Bauliche Vorgaben, wie z. B. Klima- und Abluftanlagen gibt es nicht. Ob die Belüftung des Raumes ausreichend ist, unterliegt der Einzelbetrachtung.
- er muss als Raucherraum gekennzeichnet werden.
Über die Größe des Raumes gibt es keine Vorgaben
b) Festzelte: bei zeitlich begrenzten und örtlich begrenzten Veranstaltungen in einem Festzelt, z. B. Dom oder „Hamburg verwöhnt“ gilt das Rauchverbot nicht.
c) Vereins- und Clubräume von eingetragenen Vereinen sind vom Rauchverbot ausgenommen, weil sie öffentlich nicht zugänglich sind. Achtung: Wird der Vereinsraum auch als Gaststätte für Nichtmitglieder betrieben, so gilt das Rauchverbot.
d) Außengastronomie: Auf der Terrasse, im Garten eines gastronomischen Betriebes ist das Rauchen uneingeschränkt erlaubt.
Sofern Zelte oder Heizstrahler vor der Tür aufgestellt werden, muss berücksichtigt werden, dass bauliche Veränderungen mit den jeweiligen Behörden abzustimmen sind und die erforderlichen Konzessionsvorgaben erfüllt sind.
4. Zweifelsfragen
Das Passivrauchergesetz lässt viele Fragen offen. Die Begründungen des Gesetzes sind oberflächlich, trotzdem wollen wir hier den vorsichtigen Versuch unternehmen, die wichtigsten Fragen zu beantworten. Eine Garantie für die Richtigkeit der Antworten gibt es leider nicht, da auch die zuständigen Behörden zum jetzigen Zeitpunkt keine klaren Aussagen machen können. Die eine oder andere Frage wird – dies steht schon jetzt fest – erst durch die Gerichte geklärt werden können.
a) Kann ich aus meiner Gaststätte einen Vereinsraum machen?
Dieser Gedanke erscheint zunächst verführerisch, birgt aber sehr viele Tücken in sich. Zunächst einmal müssten die rechtlichen Voraussetzungen eines eingetragenen Vereins geschaffen werden (u. a. Vereinsgründung, Erstellung einer Satzung, Wahl eines Vorstandes usw.). Ein eingetragener Verein unterliegt zudem den Bestimmungen des BGB und die damit verbundenen Pflichten sind nicht zu unterschätzen. Ein eingetragener Verein bedeutet Organisation und Verwaltung.
Zwingende Voraussetzung für Ausnahme vom Rauchverbot ist außerdem, dass die Vereinsgaststätte ausschließlich Mitgliedern offen steht. Laufkundschaft, die nur einmalig in der Gaststätte sind, als Mitglied aufzunehmen, kann voraussichtlich nur als unerlaubte Umgehung des Gesetzes einzuordnen sein.
b) geschlossene Gesellschaften:
Ob bei Veranstaltungen geschlossener Gesellschaften geraucht werden darf, ist weder im Gesetzestext noch in der Gesetzesbegründung geregelt.
Da geschlossene Gesellschaften nichtöffentlich sind, spricht vieles dafür, dass der Gastgeber der Veranstaltung entscheiden kann, ob geraucht werden darf oder nicht. Zu beachten ist allerdings, dass die geschlossene Veranstaltung entweder in allen Räumlichkeiten eines gastronomischen Betriebes stattfindet oder jedenfalls in einem separaten Raum, der baulich abgetrennt ist von den anderen Räumen.
Geschlossene Gesellschaften finden anlassbezogen mit einem eingeladenen Personenkreis statt, der begrenzt und bestimmbar ist und in der Regel einen Gastgeber hat, der nicht personengleich mit dem Gaststätteninhaber ist. Es sei deshalb davor gewarnt, aus seinem Betrieb eine ständige geschlossene Gesellschaft zu machen, um so das Rauchverbot zu umgehen. Etwas anderes gilt natürlich für Locations, die mehr oder weniger ausschließlich nur von geschlossenen Gesellschaften buchbar sind, wie z. B. die Fischauktionshalle oder der Schuppen 52. Für diese gilt das Rauchverbot erst dann, wenn die Veranstaltung öffentlich ist, wie z. B. die Fischauktionshalle während des Fischmarktes.
c) Hotelzimmer sind vom Rauchverbot ausgenommen, weil sie als nichtöffentliche Räume gelten.
d) in Hotellobbys, in denen Speise und/oder Getränke angeboten werden, darf nicht geraucht werden.
Und wenn in der Lobby weder Speisen noch Getränke angeboten werden?
Diese Frage wird vom Hamburger Gesetzgeber nicht beantwortet, zumal noch nicht einmal feststeht, ob den Ländern diesbezüglich eine Regelungskompetenz für die Hotellerie zusteht.
Solange der Streit zwischen Bund und Ländern hinsichtlich der Regelungskompetenz nicht beigelegt ist, spricht vieles dafür, dass das Hamburger Passivraucherschutzgesetz alle nicht gastronomischen Bereiche der Hotellerie wie Lobby und Empfangshalle nicht erfasst ebenso wie Hotelpensionen, die Getränke und Speisen ausschließlich ihren Hausgästen anbieten.
e) Raucherlounges/-clubs:
Die Einrichtung von Raucherlounges/-clubs wird durch das Passivraucherschutzgesetz nicht ausgeschlossen. Voraussetzung ist, dass es sich um einen eingetragenen Verein handelt, der ausschließlich Mitgliedern vorbehalten ist. Es gelten die gleichen Schwierigkeiten wie die unter 4a) genannten.
5. Kennzeichnungspflicht für Raucherräume
Eine besondere Form der Kennzeichnung ist nicht vorgeschrieben. Es reicht, wenn ein Schild oder ein Aufkleber deutlich sichtbar für die Gäste angebracht wird.
6. Wer ist für die Umsetzung des Rauchverbots in einer Gaststätte/Diskothek verantwortlich?
Der Betreiber/die Betreiberin der Gaststätte/Diskothek, auch wenn er zum Zeitpunkt des Verstoßes nicht anwesend ist. Wichtig ist daher, seine Mitarbeiter so zu instruieren, dass sie bei einem Verstoß die erforderlichen Maßnahmen treffen.
7. Wie muss der Gastwirt reagieren, wenn ein Gast raucht?
Der Gastwirt bzw. sein Mitarbeiter muss den Gast auffordern, das Rauchen einzustellen. Kommt der Gast der Auforderung nicht nach, so muss der Gastwirt ihn im Rahmen seines Hausrechtes auffordern, den Betrieb zu verlassen. Kommt er auch dieser Aufforderung nicht nach, so sollte die Polizei gerufen werden.
8. Ordnungswidrigkeiten
Ergreift der Gastwirt keine Maßnahmen, um weitere Verstöße zu verhindern, so handelt er ordnungswidrig.
Eine Ordnungswidrigkeit liegt auch vor, wenn ein Raucherraum in einer Gaststätte nicht deutlich sichtbar kenntlich gemacht wird.
9. Wie hoch ist das Bußgeld?
Beide vorgenannten Ordnungswidrigkeiten werden mit einer Geldbuße von 50 bis 500,00 € geahndet. Wichtig: Als Verantwortlicher, der das Bußgeld zu zahlen hat, gilt immer der Betreiber/-in der Gaststätte.
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